KFZ Versicherung
KFZ Versicherung bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist für alle Halter von Kraftfahrzeugen, vom Mofa bis zum LKW, gesetzlich vorgeschrieben.
Um Unfallopfern Schadenersatz zu garantieren, wurde sie zur Pflichtversicherung erhoben.
Der Versicherungsschutz kann um die Teilkaskoversicherung (Glas-Wild-Diebstahl) und/ oder die Vollkaskoversicherung (selbst verschuldete Eigenschäden und Vandalismus) erweitert werden.
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Kfz-Versicherung ist nicht gleich Kfz-Versicherung. Denn Service und Schadensregulierung sowie faire Beiträge weisen gravierende Unterschiede auf. Wir suchen völlig unverbindlich und kostenlos eine Kfz-Versicherung für Sie heraus, die Ihren Ansprüchen gerecht wird und oben genannte Punkte TOP erfüllt!
Sachverständiger / Rechtsanwalt
Bestehen Sie immer auf "unabhängige" Berater Ihrer Wahl, wie Sachverständige und Rechtsanwälte.
Wichtig: Die Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl muss die gegnerische Versicherung zahlen, außer bei Bagatellschäden unter 500,-€ . Achtung: Sie müssen keinesfalls einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen akzeptieren, auch dann nicht, wenn dieser bereits eingeschaltet wurde Sie haben Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Und: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss nicht nur die Prozesskosten, sondern auch Ihre Anwaltskosten tragen, falls die Haftung zu Ihren Gunsten entschieden wurde.
Wertminderung
Vorsicht: Von versicherungsfreundlichen Gutachtern wird die Position Wertminderung gern übersehen oder aber häufig zu niedrig geschätzt. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Denn die gegnerische Versicherung muss Ihren Wertverlust ersetzen, den Ihr Auto nach dem Unfall hat. Als Faustregel gilt: Bei neuwertigen Fahrzeugen beträgt die Minderung etwa 30% der Reparaturkosten, bei drei bis vier Jahre alten Autos etwa 10 Prozent.
Nutzungsausfall
Als Privatperson können Sie den Nutzungsausfall pauschal nach Tagessätzen geltend machen. Die Sätze liegen je nach Fahrzeugtyp etwa zwischen 30 und 80 €. Achtung: Häufig argumentieren Versicherungen, dass Sie als Geschädigter, wenn Sie verletzt wurden, ohnehin nicht fahren können. Laut Rechtssprechung genügt es jedoch, wenn ein Dritter wie ein Familienmitglied oder die Verlobte das Fahrzeug mitbenutzt hatte und es fahren könnte.
Mietwagen
Anstatt Nutzungsausfall können Sie aber auch auf einen Mietwagen bestehen. Dieser darf nicht einer höheren Typklasse angehören, als Ihr eigenes Fahrzeug. Doch Vorsicht: Auch hier verweigern die Versicherungen immer wieder die Kosten. Oft mit dem Hinweis, dass der Geschädigte ein billigeres Angebot hätte einholen müssen. Das ist aber falsch. Laut Bundesgerichtsurteil müssen Sie keine umfangreiche Preisvergleiche vornehmen. Sie dürfen nur kein erkennbar überteuertes Angebot anmieten. Noch ein Hinweis: Mehrere Versicherer gründeten eine Mietwagenfirma unter dem Namen Car-Partner. Hier werden erheblich günstigere Konditionen offeriert, als auf dem freien Markt. Und: Es ist nicht zulässig, wenn der Versicherer Ihnen mitteilt, dass er nur die Kosten für Car-Partner-Fahrzeuge erstattet.
Reparaturen
Immer wieder versuchen Versicherungen durchzusetzen, dass in einem drei oder vier Jahre altem Auto nur gebrauchte Ersatzteile zu erstatten seien. Die Versicherungen sprechen hier von einer zeitwertgerechten Reparatur. Doch Vorsicht: Das ist unzulässig. Sie haben bei der Reparatur Ihres Unfallautos den Anspruch auf neue Ersatzteile. Unzulässig ist es auch, wenn Versicherungen darauf bestehen, beschädigte Karosserie-Teile wieder auszubeulen, obwohl laut Gutachten eine Erneuerung des Teils angebracht wäre. Noch ein Tipp: Wenn Sie Ihr kaputtes Auto unrepariert verkaufen, können Sie trotzdem die vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten verlangen.
Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges, können Sie überlegen, ob Sie die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug vorziehen. Doch Vorsicht: Hier wird der Restwert Ihres Unfallautos abgezogen. Häufig kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherungen Restwertangebote ermitteln, die weit über den Angeboten liegen, die der Sachverständige ermittelt hat. Wichtig: Maßgebend ist nur der Wert, den der Sachverständige am seriösen Markt ermittelt hat. Möchten Sie das Auto lieber behalten und weiterfahren, so haben Sie Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten (einschließlich Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt.
Kostenerstattung
Der Fahrzeugschaden am Wagen muss komplett durch die gegnerische Versicherung ersetzt werden. Entweder auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens. Wichtig ist: Ob und von wem repariert wird, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführen lassen, sind sie nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturrechnung vorzulegen