Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler
Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der einen Anstellungs- oder Handelsvertretervertrag mit "seiner" Versicherungsgesellschaft eingegangen ist und auch deren Weisungen unterliegt, ist der Versicherungsmakler vertraglich nur und ausschließlich seinem Kunden verpflichtet. Er ist unabhängig von Versicherungsunternehmen tätig und vertritt nur die Interessen seiner Mandanten. Er ist der Interessenvertreter des Kunden und wird grundsätzlich nur im Kundeninteresse tätig.
Er besorgt den besprochenen Versicherungsschutz zu günstigen Konditionen, verwaltet die Verträge und unterstützt Sie bei der Abwicklung von Schadenfällen.
Besonderheit: trotz Kundenmandats erhält er seine Vergütung vom Versicherer. Die unterschiedliche Anbindung der einzelnen Vermittlertypen und die - was das Vertreten von Interessen angeht - zum Teil unterschiedlichen Positionierungen lassen Zweifel an der Richtigkeit der wohl allgemein gültigen betriebswirtschaftlichen Definition der Vermittlerschaft aufkommen. Sie als Absatzorganisation der Versicherungswirtschaft zu bezeichnen, reklamiert einen Besitzanspruch von Seiten der Versicherungsunternehmen, der zwar für die meisten Vermittler gelten mag, nicht jedoch für die Versicherungsmakler. Sie sind nicht Teil der Absatzorganisation von Versicherern. In der Absatzfunktion spielen Sie schon ein Rolle.
Der Versicherungsvertreter arbeitet im Sinne des Versicherers, während der Versicherungsmakler der Interessenvertreter des Kunden ist.
Haftung
Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers, ausgerichtet auf den Versicherungsinteressenten bzw. den Kunden, ist grundsätzlich umfassend angelegt. Dies folgt schon aus der für sein Berufsbild typischen Stellung als Berater und Vertrauter des Versicherungsnehmers; in seiner Leitentscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. auf diesen Gesichtspunkt abgehoben. Dementsprechend umfassend ist der Maklerauftrag/-vertrag ausgestaltet, die rechtliche Grundlage für das Tätigwerden des Versicherungsmaklers, mit einer großen Bandbreite von Verpflichtungen demjenigen gegenüber, der sich ihm mit seinen Versicherungsinteressen anvertraut.
Haftungstatbestände können daher in folgenden Phasen der Tätigkeit des Versicherungsmaklers entstehen:
- Beratung des Interessenten/Kunden
- Auswahl des geeigneten Versicherers einschließlich Risikoanalyse
- Abschluß von Versicherungsverträgen
- Verwaltung der Verträge
- Betreuung des Kunden
Dieser weite Rahmen der Betätigung des Versicherungsmaklers führt zwangsläufig zu einer Fülle von Haftungstatbeständen, von denen einige exemplarisch genannt seien:
- Erteilung falscher Auskünfte/Falschberatung
- Unvollständige, nicht fachgerechte, fehlerhafte Risikoanalyse
- Verspätete oder nicht erfolgte Weitergabe unterzeichneter Versicherungsanträge
- Erteilung fehlerhafter Deckungszusagen
- Fehler bei Überwachung von Ablaufdaten bei Versicherungsverträgen
- Nichtbeachtung von Risiko
- Veränderungen/fehlende Anpassungen des Versicherungsschutzes
- Versäumung von Fristen und Terminen
- Unterversicherung
- Falsche Produktauswahl (z.B. Auswahl eines Produkts mit ungünstiger Prämie im Vergleich zu Günstigeren Konkurrenzangeboten mit gleichem Leistungsinhalt )
- Mehrkosten zu Lasten des Kunden durch verzögerte Schadenregulierung
Alle diese Pflichten des Maklers, denen mit Rücksicht auf Ihre Fülle und ihren Umfang ein hohes Verletzungsrisiko innewohnt, sind festzumachen an seiner treuhänderähnlichen Sachwalterstellung, dem Denkmodell, das dem richtungsweisenden Urteil des Bundesgerichtshofe zugrunde liegt.
Beweislast
Wenn nun noch nicht deutlich wurde, dass der Kunde nur beim Versicherungsmakler im Zusammenhang mit seinen Versicherungsverträgen Rechtssicherheit im Schadensfall erlangt, dem wird es vielleicht beim jetzigen Kapitel - der Beweislast - deutlich.
Nach allgemein zivilprozessualen Grundsätzen hat der Anspruchsteller hinsichtlich des Bestehens des behaupteten Anspruchs die Darlegungs- und Beweislast. Häufig erweist sich diese generelle Regel als -zuweilen unüberwindliche- Klippe für denjenigen, der geschädigt wurde und nunmehr Ersatz begehrt. Hier befände sich also der Auftraggeber des Maklers in sicher nicht wenigen Fällen in einer schwierigen, vielleicht unlösbaren Beweissituation.
Für den Versicherungsmakler kommt der Bundesgerichtshof in seinem Sachwalterurteil zu dem Ergebnis, dass bei der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht die Beweislast den für die vertragsgerechte Erfüllung verantwortlichen Berater und damit den Schädiger trifft (Beweislastumkehr). Das Gericht begründet diese beweistechnische Besserstellung des Auftraggebers mit den besonderen Pflichten, die dem Versicherungsmakler obliegen. Im entscheidenden Fall hat der BGH die den Makler treffende Beweislast auch darauf erstreckt, dass der Schaden trotz Pflichtverletzung eingetreten wäre, weil der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt haben würde.
Mit einfachen Worten: Der Makler muß im Schadensfall selbst beweisen, dass er keinen anzulastenden Fehler beganngen hat. Beim Versicherungsvertreter/Agenten -dem verlängertem Arm des Versicherers- müssen die Kunden der Versicherung einen Fehler nachweisen.
Die Haftung des Versicherungsmaklers läßt sich bezeichnen als das Einstehenmüssen für vorangegangenes Tun oder Unterlassen im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit, die er auf der Grundlage des Maklerauftrags entfaltet. Dieser so verstandenen Haftung steht als Analogon und Konsequenz die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers durch den Kunden gegenüber, wenn der Makler seine vertraglichen oder die aus seinem Berufsbild folgenden Pflichten nicht oder nur unvollkommen erfüllt.
Klassische Vermittlertypen
Der Versicherungsmakler (siehe oben)
Der Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter )
Er ist ausschließlich an einen Versicherer vertraglich gebunden und vertreibt nur dessen Produkte; eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen ist ihm verboten. Er ist somit Teil der Absatzorganisation des Unternehmens, seines Versicherers, obwohl er nicht angestellt, sondern selbständig tätig ist. Auffällig ist seine Weisungsgebundenheit, ein Faktum, das nicht mit seiner Selbständigkeit harmoniert, die ihm vom Gesetz verliehen ist, sondern ihn auf eine Stufe stellt mit dem -angestellten- Außendienstmitarbeiter Diese Ausschließlichkeitsbindung des Vertreters bezieht sich allerdings nur auf die Sparten, die im Agenturvertrag gleichsam festgeschrieben sind. Besteht mit anderen Worten diese vertragliche Bindung des Vertreters im Sach-/HUK-Bereich, so ist es ihm beispielsweise unbenommen, "Einfirmenvertreterbindungen" mit einem Krankenversicherer und/oder einem Rechtsschutzversicherer einzugehen.
Der Direktvertrieb
Eine Vertriebsform mit absolutem Verzicht auf den Vermittler, grundsätzlich nur geeignet für weitgehend standadisiertem Versicherungsschutz. Die Bedeutung auf dem deutschen Versicherungsmarkt ist gegenwärtig noch relativ gering; eine Ausweitung setzt auch ein verändertes Kundenverhalten voraus, eine Entwicklung, die längerfristig zwar zu einer stärkeren, jedoch auch weiterhin begrenzten Bedeutung dieser Vertriebsform im Markt führen wird.
Der Mehrfachagent
Er ist vertraglich mehreren Versicherern verbunden, wird für diese tätig; sein Handeln erzeugt Wirkung für und gegen die Versicherungsunternehmen, die er vertritt. Der Mehrfachagent agiert in relativer Unabhängigkeit, mit denen er eine Zusammenarbeit aufnimmt, ist aber dann vertraglich gegenüber diesen Versicherern gebunden.
Strukturvertrieb
Es handelt sich um eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation, oft in der Rechtsform der GmbH, zuweilen in enger Anlehnung und im Besitz eines Versicherungsunternehmens, teilweise auch relativ unabhängig - als Mehrfachagent - oder völlig selbständig, nämlich als Makler, agierend. Kennzeichnend ist eine stark differenzierte Hierarchie (diverse Ebenen = Struktur). Die Mitarbeiter dieser Strukturvertriebe können sich in einem Anstellungsverhältnis befinden, werden aber in einigen Fällen auch auf der Grundlage der §§ 84, 92 HGB tätig. In seiner Grundanlage ist der Strukturvertrieb eine bedeutsame Abkoppelung des Vermittelns und Beratens von den Versicherungsunternehmen in Richtung Verselbständigung. Die Strukturvertriebe in Deutschland verkörpern eine überaus starke Absatzorganisation; der Marktführer verfügt über mehr als 16.000 Mitarbeiter im Außendienst.
Banken
Der Verkauf von Versicherungen über den Bankschalter ist bereits jahrzehntealt, gleichwohl nimmt die Bedeutung im Rahmen von Allfinanz-Konzepten zu. Kritische Stimmen melden Bedenken an: Der Schalterbeamte ist kein Versicherungsverkäufer; ihm fehlt das profunde Know-how eines Versicherungsfachmanns. Wenngleich die Vertriebsschiene "Banken und Sparkassen" für die Versicherer ein immenses Potential darstellt, wird doch von mancher Seite die Effizenz dieser Vertriebsform kritisch gesehen, ebenso die Wahrung der Verbraucherbelange.
Handel
Der Versicherungs"verkauf" (nicht -"vermittlung") am Point of Sale steckt noch in den Kinderschuhen; als Vertriebsform nur geeignet für hochgradig standardisierte Versicherungsprodukte. Versicherungsbüros in Kaufhäusern, Reisebüros, Tankstellen sind Beispiele für diese Form des Versicherungsverkaufs. Jüngstes Beispiel ist der "Riester-Rente-Verkauf" bei Tchibo.
Meine Anmerkung dazu:
Von diesem Produkt rate ich grundsätzlich ab. Näheres veröffentliche ich schnellst möglich (entspr. Rubrik). Aus meiner Sicht ist diese Form der Alterssicherung nur für einen sehr begrenzten Personenkreis interessant. Ich bin sicher, dass es in naher Zukunft wieder nur um Kaffee bei diesem Händler gehen wird, da das Produkt sehr beratungsintensiv ist. Ich freue mich über jeden Kunden, der diese Form der Altersvorsorge bereits abgeschlossen hat. Als Fachmann werde ich die Nachteile deutlich machen, und so sicher einen neuen Kunden finden.
Firmengebundene Vermittler
Diese Erscheinungsform ist ein Spezifikum im Großkundengeschäft. Unternehmen mit hohem Versicherungsbedarf lagern häufig ihre eigenen Versicherungsabteilungen aus und verleihen ihr den Vermittlerstatus.
Franchising
Eine Art Maklerverbundsystem mit "Zentraleinkauf".
Dieses Modell steht noch am Anfang.